Vereinsregister: keine Eintragung von nicht gemeinnützigen Vereinen mit wirtschaftlichen Zwecken

Aus den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Bewertung von Kindergartenvereinen als Idealvereinen folgt nicht, dass Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken eintragungsfähig sind, wenn sie keine Gewinne ausschütten.

Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Beschluss vom 6.10.2021, 9 W 99/21). Geklagt hatte ein Verein, der laut Satzung eine „Dorfkneipe“ betreiben wollte. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab, weil der Betrieb einer Gaststätte keinen zulässigen (Haupt-)Zweck eines Idealvereins darstellen könne.

Zu Recht wie das OLG entschied. Der Betrieb einer Gastwirtschaft, die hauptsächlich dem Konsum von (alkoholischen und nicht alkoholischen) Getränken dient, sei geradezu der Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 22 BGB. Ein Verein mit einem solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sei nur eintragungsfähig, wenn er nicht Hauptzweck des Vereins ist, sondern lediglich ein untergeordneter Nebenzweck wie z.B. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins.

Der BGH habe in seinen Kita-Beschlüssen eine entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit nur dann als zulässigen Nebenzweck angesehen, wenn der Verein gemeinnützig ist. Dabei war die Gemeinnützigkeit keineswegs ein unerhebliches Kriterium, sondern von entscheidender Bedeutung. Es genüge für die Behandlung als Idealverein auch nicht, dass die Satzung die Ausschüttung eines erwirtschafteten Gewinns an die Mitglieder ausschließt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt schon dann vor, wenn die Tätigkeit des Vereins auf die Erzielung vermögenswerter Vorteile gerichtet ist. Der Betrieb und Erhalt einer Dorfkneipe erfordert aber die Erwirtschaftung von Einnahmen, also vermögenswerter Vorteile.


Einordnung des Urteils

Das OLG Celle folgt den Vorgaben des BGH zur Abgrenzung von Wirtschafts- und Idealverein nur teilweise. Zwar bewertet der BGH die Gemeinnützigkeit eines Vereins als Indiz dafür, dass keine klassischen wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden (wie das bei Handelsgesellschaften der Fall ist). Der BGH hat in seiner Abgrenzung aber auch klargestellt, dass sich eine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtete Rechtsform durch Gewinnanhäufung und Gewinnausschüttungen auszeichnet. Er hat damit die Möglichkeit eröffnet, auch nicht gemeinnützige Vereine, für die das nicht zutrifft, als Idealvereine eintragen zu können. Dem folgt das OLG nicht.

Quelle: Vereinsknowhow

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